Lizenzvereinbarung
Diese Lizenzvereinbarung regelt die Nutzung der Software-Plugins und Templates für den JTL-Shop, bereitgestellt durch die Dreizack Medien GmbH, vertreten durch Dipl.-Jur. Christian Figul, Am Franzosenbach 34, 33106 Paderborn (nachfolgend „Lizenzgeber"). Diese Vereinbarung wird zwischen dem Lizenzgeber, dem Endbenutzer (nachfolgend „Lizenznehmer") und gegebenenfalls einem autorisierten Reseller geschlossen.
Präambel
Im Rahmen der Entwicklung von Plugins (Software-Erweiterungen) und Templates für das Shopsystem „JTL-Shop", nachfolgend JTL-Shop-Plugin genannt, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Erweiterungen für das Shop-System „JTL-Shop" in Form von Softwarelizenzen zur Verfügung. Zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird mit Installation eines JTL-Shop-Plugins, welches durch den Lizenzgeber entwickelt und durch den Lizenznehmer installiert wurde, der nachfolgende Vertrag über die rechtsgültige Nutzung des Plugins geschlossen.
Eine Softwarelizenz für ein JTL-Shop-Plugin kann sowohl auf der Webseite dreizack-medien.de als auch im offiziellen JTL Extension Store erworben werden. Sämtliche Dateien des JTL-Shop-Plugins sowie von dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Updates sind in diesen Lizenzbedingungen miteingeschlossen. Im Falle der Bereitstellung von gesonderten Lizenzvereinbarungen für etwaige Updates oder individuelle Anpassungen im Auftrag des Lizenznehmers gelten diese vorrangig. Der Lizenzgeber ist sowohl Eigentümer als auch Urheber des JTL-Shop-Plugins und dessen Quellcode, sofern nicht auf ausgewiesene Komponenten von Dritten zurückgegriffen wird, für welche andere Lizenzbedingungen gelten.
§ 1 Funktionsumfang
Hinweise zur Benutzung des JTL-Shop-Plugins sowie der Funktionsumfang werden dem Installationspaket als Anleitung im Rahmen einer Online-Dokumentation sowie auf der Website des Lizenzgebers beigelegt. Unabhängig von der Installation und Aktivierung des JTL-Shop-Plugins kann die Anleitung und der Funktionsumfang eingesehen werden.
§ 2 Reseller
(1) Ein Reseller ist ein vom Lizenzgeber autorisierter Vertriebspartner, der berechtigt ist, Lizenzen an Endbenutzer zu verkaufen.
(2) Reseller sind verpflichtet, die Lizenzbedingungen an den Endbenutzer weiterzugeben und sicherzustellen, dass diese akzeptiert werden. Reseller müssen außerdem dafür sorgen, dass der Endbenutzer die Bedingungen versteht und die Software gemäß diesen Bedingungen verwendet.
§ 3 Lizenzarten und Nutzungsrechte
(1) Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht des JTL-Shop-Plugins. Andere Vereinbarungen hierzu bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Vertrieb, die Vermietung oder die Wiederveröffentlichung des JTL-Shop-Plugins, der Anwendung oder Teile davon ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder in modifizierter noch in unmodifizierter Form erlaubt. Für den Vertrieb sind eigens durch den Lizenzgeber autorisierte Reseller berechtigt.
(3) Bei Erwerb der Lizenz ist dem Lizenzgeber durch den Lizenznehmer der Name der Domain, welche das JTL-Shop-Plugin nutzen wird, mitzuteilen. Die erworbene Lizenz gestattet dem Lizenznehmer das JTL-Shop-Plugin für diese einzelne Domain zu nutzen. Die durch den Lizenznehmer mitgeteilte Domain ist verknüpft mit einer Lizenzprüfung, die direkt bei der Installation des JTL-Shop-Plugins durchgeführt wird. Es besteht eine Verpflichtung für den Lizenznehmer dafür zu sorgen, dass das JTL-Shop-Plugin lediglich im Rahmen dieser Lizenzbedingungen eingesetzt wird. Der unbefugte Gebrauch in anderem Zusammenhang mit diesem JTL-Shop-Plugin oder eines Teils davon darf ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht erfolgen.
(4) Folgende Lizenzarten sind zu unterscheiden:
Vollversion Eine Vollversion ist über den Online-Shop des Lizenzgebers oder autorisierte Vertriebskanäle erwerbbar. Die Vollversion berechtigt zur Nutzung auf einer spezifischen Domain, inklusive Updates für 12 Monate.
Testversion Für jedes Produkt besteht die Möglichkeit einer kostenfreien, 2-wöchigen Testversion. Diese kann durch den Lizenzgeber verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Mit Ablauf der 2-wöchigen Testphase endet automatisch das Nutzungsrecht ohne die Notwendigkeit einer Kündigung. Testversionen sind nicht übertragbar. Eine Testversion kann zum Preis der Vollversion in eine Vollversion umgewandelt werden.
Developerversion Durch den Lizenzgeber autorisierten Resellern stehen spezielle Entwicklerlizenzen mit unbegrenzter Nutzungsdauer zur Verfügung. Entwicklerlizenzen stehen ausschließlich Entwicklungszwecken zur Verfügung und dürfen nur auf nicht-produktiven Systemen eingesetzt werden. Entwicklerlizenzen sind nicht autorisiert für den produktiven Einsatz und sind nicht übertragbar. Eine Developerversion kann zum Preis der Vollversion in eine Vollversion umgewandelt werden.
§ 4 Subscription
(1) Beim Kauf einer Lizenz erhält der Lizenznehmer eine zwölfmonatige Subscription inklusive. Alle Updates des JTL-Shop-Plugins sind in dieser Subscription ohne Mehrkosten enthalten. Ein Wechsel der Lizenzdomain ist in diesem Zeitraum möglich.
(2) Eine Verlängerung der Subscriptionslaufzeit ist nach Ablauf der ersten zwölf Monate um weitere zwölf oder gegebenenfalls vierundzwanzig Monate möglich. Vor dem Kauf der Verlängerung werden die Kosten hierfür angezeigt. Die Subscription muss über die Plattform verlängert werden, über die die ursprüngliche Lizenz das erste Mal bezogen wurde.
(3) Während der Laufzeit der Subscription hat der Lizenznehmer das Recht, alle Versionen des Plugins zu nutzen, die innerhalb dieses Zeitraums veröffentlicht werden.
(4) Die Nutzung von Plugin-Versionen, die nach dem Ablauf der Subscription veröffentlicht werden, ist ohne eine Verlängerung der Subscription nicht gestattet.
§ 5 Erwerb und Übertragung von Lizenzen
(1) Der Kauf einer Lizenz erfolgt durch den Lizenznehmer direkt über den Lizenzgeber oder einen autorisierten Reseller. Bei Erwerb über einen Reseller ist sicherzustellen, dass der Reseller die Lizenzbedingungen an den Lizenznehmer kommuniziert.
(2) Eine Lizenz kann auf eine andere Domain übertragen werden, allerdings nur einmal innerhalb von 24 Stunden. Die Lizenz verliert sofort ihre Gültigkeit auf der alten Domain. Der Lizenznehmer ist verantwortlich dafür, dass die Lizenz nur auf der registrierten Domain genutzt wird.
§ 6 Kommunikation
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mittels verschiedener Kanäle über sicherheitsrelevante Updates, Feature Updates und Informationen zur Handhabung und Nutzung des Plugins informieren. Diese Information wird über die E-Mail-Adresse bei der Lizenzbestellung oder über die öffentlich einsehbare E-Mail-Adresse des Lizenznehmers erfolgen. Zudem veröffentlicht der Lizenzgeber alle Updates auf der Webseite dreizack-medien.de und im JTL Extension Store.
§ 7 Verbotene Handlungen
(1) Als Lizenzmissbrauch versteht sich jede Form der Manipulation, ob fahrlässig oder vorsätzlich, die darauf abzielt, die Lizenzprüfung zu umgehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, technische Eingriffe, die die Funktionalität der Lizenzprüfung beeinträchtigen. Weiter stellt die Nutzung eines Plugins unter einer nicht autorisierten Domain einen Lizenzmissbrauch dar.
(2) Als Lizenzmissbrauch gilt auch jede Nutzung der Software ohne gültige Lizenz. Das betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, die Nutzung von Entwicklerlizenzen auf produktiven Systemen sowie die Weiternutzung von deaktivierten oder abgelaufenen Lizenzen, insbesondere Testlizenzen.
(3) Bei Lizenzmissbrauch ist der Lizenzgeber berechtigt:
- eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten des Preises der Vollversion zu erheben;
- die Lizenz zu deaktivieren, bis die Forderung erfüllt wurde;
- den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen.
(4) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 8 Deaktivierung, Umwandlung und Kündigung
(1) Deaktivierung: Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Lizenzen bei Nichtzahlung nach der dritten Mahnung oder bei Verstößen gegen die Lizenzbedingungen zu deaktivieren. Dies betrifft sowohl Kauflizenzen als auch Lizenzen, die missbräuchlich verwendet wurden.
(2) Umwandlung: Im Falle eines Vertragsbruchs, bei dem beispielsweise eine Lizenz ohne gültige Domainbindung genutzt wird, eine Entwicklerlizenz in produktiven Systemen verwendet wird oder eine Testlizenz über den Testzeitraum hinaus verwendet wird, kann der Lizenzgeber die Lizenz in eine Vollversion umwandeln und die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
(3) Kündigung durch den Lizenzgeber: Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen bei:
- grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen;
- Lizenzmissbrauch gemäß § 7;
- Nichtzahlung trotz dreimaliger Mahnung;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers.
(4) Kündigung durch den Lizenznehmer: Lizenznehmer haben jederzeit das Recht, die Lizenz zu kündigen; die Kündigung erfolgt dann zum entsprechenden Laufzeitende ihrer Lizenz.
(5) Ausschluss: Die von einer Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber ausgeschlossenen Firmen und Agenturen sind über den Ausschluss informiert. Sollten ausgeschlossene Firmen und Agenturen trotzdem über Dritte eine Lizenz erwerben, so ist diese ungültig.
(6) Sollte es zu einer Auflösung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und der JTL Software GmbH kommen, hat der Lizenzgeber das Recht, kurzfristig neue Lizenzbedingungen zu erstellen. Sollte es in dieser Übergangsphase zu Störungen kommen, ist der Lizenzgeber bemüht, diese so gering wie möglich zu halten, sodass der Lizenznehmer das Programm voll nutzen kann.
§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Software in einer unveränderten JTL-Shop-Umgebung verwendet wird. Modifikationen, die vom Endbenutzer oder Drittparteien vorgenommen werden, führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, soweit die Modifikation für den Mangel ursächlich ist.
(2) Zur Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Lizenznehmer die bei Kaufleuten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachzuweisen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Dies kann jederzeit unter dreizack-medien.de oder per E-Mail an support@dreizack-medien.de vorgenommen werden. Als unverzüglich gilt die Mitteilung des Lizenznehmers, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
(3) Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Lizenznehmer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lizenzgebers für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
(4) Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass das JTL-Shop-Plugin hinsichtlich der Funktionsweise im Wesentlichen der Funktionsbeschreibung in der begleitenden Dokumentation entspricht.
(5) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software völlig fehlerfrei herzustellen. Tritt ein Programmfehler (Mangel) auf, so ist dieser in einer schriftlichen Fehlerbeschreibung und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers möglich ist (z. B. durch Vorlage der Fehlermeldungen) und ein Bedienungsfehler des Anwenders ausgeschlossen werden kann.
(6) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
(7) Der Lizenzgeber wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige beheben, indem der Lizenzgeber nach eigener Wahl Ersatz liefert, den Mangel beseitigt oder eine bezüglich der Funktionalitäten gleichwertige Umgehungslösung anbietet. Im Rahmen dieser Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer das gefixte JTL-Shop-Plugin bzw. ein Patch oder Update auf dreizack-medien.de oder im JTL Extension Store zur Verfügung gestellt.
(8) Falls der Mangel vom Lizenzgeber nicht nachgestellt und analysiert werden kann, hat der Lizenznehmer nach vorheriger Absprache den Zugriff auf das eigene System im für die Analyse notwendigen Umfang bereitzustellen. Eine Analyse oder Beseitigung des Mangels vor Ort beim Lizenznehmer findet nicht statt.
(9) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, so kann der Lizenznehmer nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist.
(10) Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gerügter Fehler nicht auf einen vom Lizenzgeber zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel des JTL-Shop-Plugins zurückzuführen ist, sind dem Lizenzgeber die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Lizenznehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten hat. Ein Verschulden etwaiger vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb des JTL-Shop-Plugins beauftragter Dritter muss sich der Lizenznehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
§ 10 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund Betriebsunterbrechung – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Probleme oder Schäden, die durch die Verwendung der Software in Verbindung mit Drittanbieter-Plugins oder anderen nicht standardmäßigen Shop-Anpassungen entstehen.
(5) Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers entfallen, wenn dieser ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an dem JTL-Shop-Plugin selbst vorgenommen oder durch Dritte hat vornehmen lassen und die Änderungen oder die vertragswidrige Nutzung für das Auftreten des Mangels ursächlich sind.
(6) Der Lizenznehmer ist in einem ihm zumutbaren Umfang zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Haftung des Lizenzgebers für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung der Datensicherungen durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung enthält alle Absprachen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Textform.
(2) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Lizenzbedingungen zu ändern. Änderungen werden dem Lizenznehmer in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, gelten die Änderungen als genehmigt.
(3) Sollten einzelne Klauseln oder Teile davon in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Paderborn.
Stand 03.04.2026